Ambulant vor stationär

Seit dem 1. Januar 2018 bezahlt der Kanton Zürich gewisse stationären Behandlungen nicht mehr, wenn man sie auch ambulant durchführen könnte. Ausnahmen sind möglich: Ein stationärer Aufenthalt ist beispielsweise sinnvoll bei Patienten mit Mehrfacherkrankungen, besonders schweren Erkrankungen oder wenn bestimmte soziale Umstände vorliegen.

WO LIEGEN DIE UNTERSCHIEDE?

  Ambulant* Stationär
Bedeutung

Spitalbehandlung ohne Übernachtung

Spitalbehandlung mit Übernachtung
Kostenübernahme Zu 100 % über die Versicherung
 
Kosten für den Patienten:
Selbstbehalt und Franchise

Mind. 55 % durch den Kanton, der Rest durch den Versicherer
 
Kosten für den Patienten:
Selbstbehalt und Franchise

Kostendeckung ** 83% (79% im 2018, 84% im 2017) 96% (96% im 2018, 95% im 2017)

* Im ambulanten Bereich bestehen neben dem Tarifsystem für ärztliche Leistungen weitere für Logopädie, Ergotherapie etc. 
** in den Spitälern des Kantons Zürich (Grundversicherung), Zahlen aus dem Jahr 2019

FORDERUNGEN DES VZK

Ambulant vor stationär ist volkswirtschaftlich betrachtet eine sinnvolle, korrekte Stossrichtung. Trotzdem sind für die Einführung einer Indikationsliste für ambulante Behandlungen gewisse Rahmenbedingungen notwendig.

  • Weil die Tarife im ambulanten Bereich die Kosten nicht decken, besteht ein Anreiz zu mehr stationären Behandlungen. Der VZK setzt sich dafür ein, den Taxpunktwert für ambulante ärztliche Leistungen zu erhöhen. 

Inzwischen erfüllt sind die folgenden Forderungen des VZK:

  • Die Spitäler unterstützen das grundsätzliche Anliegen der Gesundheitsdirektion, mehr Behandlungen ambulant durchzuführen. Die Vertreter aus dem VZK sollen miteinbezogen werden: Damit die Liste von ambulant durchzuführenden Behandlungen in der Praxis zweckmässig, praktikabel und effizient umgesetzt werden kann. 
  • Die Form der Behandlung im Spital ist von Ärztinnen und Ärzten nach medizinischen Kriterien zu entscheiden. Kantonale Vorgaben können und dürfen diese Verantwortung und Kompetenz nicht einschränken. 
  • Mit medizinischem Expertenwissen und unter Einbezug der Spitäler sind die Indikationen und die Ausnahmen gemeinsam zu bestimmen. Die vorwiegend ambulante Behandlung der jeweiligen Indikationen muss hinreichend durch wissenschaftliche Studien belegt sein.
  • Der administrative Aufwand soll möglichst klein sein: Ausnahmen sollen nicht in jedem Fall begründet werden müssen. Beispielsweise wäre ein Kontingent für «Ausnahmefälle» ohne Begründung eine verträgliche Lösung.
nachrichten

10.07.2019 | Medienmitteilung

Alarmierender Kostendeckungsgrad im ambulanten Bereich

Die Zürcher Spitäler konnten im letzten Jahr ihre durchschnittlichen Fallkosten im stationären Bereich reduzieren. Dies gelang trotz höherem Schweregrad der Fälle. Das ist erfreulich und zeigt, dass die Spitäler ihre Verantwortung zur Reduktion des Kostenwachstums wahrnehmen. Wenig erfreulich ist, dass die Spitäler im ambulanten Bereich weiterhin gezwungen sind, hohe Verluste in Kauf zu nehmen. Die ambulanten Tarife sind nicht kostendeckend. Das behindert die positive Entwicklung von «stationär zu ambulant». Darum fordert der VZK eine Anpassung des ambulanten Taxpunktwertes im Spitalbereich.

20.12.2018 | News

Mehr ambulant zu behandeln, ist sinnvoll

Das Aargauer Verwaltungsgericht hat die Aargauer Liste der Eingriffe, welche ambulant statt stationär durchgeführt werden sollen, als ungültig erklärt. Verschiedene Kantone gehen mit ihrer Liste weiter, als es der Bund vorsieht. Faire Tarife würden viele Regulierungen überflüssig machen. Da diese Missstände nicht so schnell behoben werden können, sieht der VZK davon ab, die Zürcher Liste anzufechten.

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